Satzung des SC Schölerberg
Satzung des Sportclubs Schölerberg e.V. von 1935
§ 1 Name, Zweck und Sitz
1. Der Verein führt den Namen SC Schölerberg e.V. Er ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit dessen Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig. Der Verein ist aus dem am 25. April 1935 gegründeten Postsportverein erwachsen und führte zuvor den Namen Postsportverein Osnabrück.e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Zweck des Vereins ist die planmäßige Pflege der Leibesübungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen, Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Jugendarbeit, Errichtung von erforderlichen Sportanlagen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitglieder
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern;
b) Fördermitgliedern;
c) Ehrenmitgliedern.
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
§ 3 Eintritt
1. Der Eintritt als aktives Mitglied oder Fördermitglied erfolgt durch schriftliches Aufnahmegesuch.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Das Aufnahmegesuch von Minderjährigen ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
4. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme mit dem im Aufnahmegesuch beantragten Zeitpunkt.
§ 4 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Beiträge befreit.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Die Mitgliedschaft berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Jugendliche können an den Mitgliederversammlungen als Zuhörer teilnehmen, soweit die Versammlung nicht anderweitig beschließt.
3. Wählbar in den Vorstand oder Sportrat sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen außerdem mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein. Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Das Mitglied hat die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort dem Verein zurückzugeben.
§ 7 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Der Mitgliedsausweis ist nach dem Austritt an den Verein zurückzugeben.
§ 8 Ausschluss
1.Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) trotz schriftlicher Mahnung das Mitglied mit der Zahlung von 3 Monatsbeiträgen in Verzug ist oder
b) das Ansehen des Vereins grob geschädigt oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Vereinssatzung verstoßen hat oder sich unehrenhaft betragen hat.
2. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitlied schriftlich kurz begründet mitzuteilen.
3. Gegen den Ausschluss ist innerhalb vier Wochen seit Bekanntgabe des Ausschlusses mit schriftlicher Zustimmung von mindestens 6 Vereinsmitgliedern die Berufung an den Sportrat zulässig, der den Ausschluss zu seiner Wirksamkeit mit Zweidrittel-Mehrheit zu bestätigen hat. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 9 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Sportrat
c) die Mitgliederversammlung
2. die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.
3. Der erste Vorsitzende muss den Vorstand oder Sportrat einberufen, wenn die Mehrheit einer dieser beiden Organe es verlangt.
§ 10 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind:
a) erster Vorsitzender
b) zweiter Vorsitzender
c) dritter Vorsitzender.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist der erste Vorsitzende allein berechtigt während der zweite und dritte Vorsitzende diese Vertretung gemeinsam ausüben. Weitere Vorstandsmitglieder sind:
d) Schriftführer
e) Erster Kassenwart
f) Hauptsportwart
g) Jugendwart.
§ 11 Aufgaben
1.Der Vorstand hat
a) die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen,
b) den Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr aufzustellen und
c) die Beschlüsse der Vereinsorgane, denen er verantwortlich ist durchzuführen.
Er entscheidet über
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder,
e) Stundung und Erlass von Beiträgen und
f) schlichtet auf Verlangen eines Beteiligten als Spruchausschuss Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern.
§ 12 Wahl und Ergänzung des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Vorstandes (Jugendwart s.3.) werden durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit auf jeweils zwei Jahre gewählt. Näheres über Wahlen und Abstimmung s. § 24.
2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes wählt der Sportrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann.
3. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 13
1. Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsorgane, führt deren Beschlüsse aus und erstattet den der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresbericht.
2. Im Verhinderungsfalle wird der erste vom zweiten bzw. dritten Vorsitzenden vertreten; alle anderen Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Der Hauptsportwart kann sich auch durch einen Abteilungsleiter vertreten lassen.
§ 14
Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins sowie das Anfertigen, die erforderliche Bekanntgabe und die Aufbewahrung der Niederschriften über die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane. Die Niederschriften sind von ihm und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 15
1. Der erste Kassenwart hat die Vereinskasse zu verwalten und die vom Vorstand genehmigten Zahlungen zu leisten. Alljährlich hat er der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten und den Wirtschaftsplan für das neue Geschäftsjahr bekanntzugeben. Er wird durch einen zweiten Kassenwart in seinen Aufgaben unterstützt.
2. Die Kasse ist jährlich mindestens einmal durch zwei unabhängige Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Der erste Vorsitzende ist berechtigt, die Kasse jederzeit unvermutet zu prüfen.
§ 16
1. Der Hauptsportwart organisiert und leitet den gesamten Sportbetrieb des Vereins. Ihm unterstehen alle Abteilungen, die im übrigen in ihrem Aufgabenbereich selbständig sind.
2. Er hat alle sportlichen Angelegenheiten des Vereins mit den Abteilungsleitern zu beraten und die dabei gefassten Beschlüsse dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
§ 17 Sportrat
1. Der Sportrat besteht aus dem
a) Vorstand (§10),
b) Abteilungsleitern der Sportabteilungen,
c) 2. Kassenwart,
d) Sozialwart,
e) Gerätewart,
f) Pressewart,
g) Sportabzeichenobmann,
h) Frauenwart(in),
2.Für die Wahl und Ergänzung der Sportratsmitglieder gilt § 12 entsprechend.
§ 18 Aufgaben
Der Sportrat beschließt über
a) alle grundsätzlichen und wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
b) die Durchführung des gesamten Sportbetriebes,
c) die Errichtung weiterer und Einstellung bestehender Sportabteilungen, einschließlich Wahl und Abberufung von deren Leitern bis zur nächsten Mitgliederversammlung,
d) Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges mit Zweidrittel-Mehrheit.
§ 19 Aufgaben des Jugendwartes und des Jugendsprechers
Der Jugendwart und der Jugendsprecher betreuen die gesamte Jugend des Vereins und vertreten ihre Interessen im Verein, soweit es sich nicht um sporttechnische Angelegenheiten handelt.
§ 19a Sportjugend
Die SC Schölerberg Sportjugend besteht aus der Jugend des SC Schölerberg e.V. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen darf.
§ 20
1. Der Gerätewart überwacht die geordnete Verwahrung und Erhaltung aller dem Verein gehörenden Sportgeräte und Einrichtungsgegenstände. Er hat hierfür ein Verzeichnis zu führen, das vom Kassenwart geprüft und gegengezeichnet wird.
2. Der Pressewart, der Sozialwart, der Sportabzeichenobmann und der (die) Frauenwart(in) versehen ihr Amt nach den Richtlinien des Sportrats.
§ 21 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres statt.
2. Der erste Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn es der Vorstand oder der Sportrat beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt. Die Versammlung ist dann innerhalb drei Wochen nach Eingang des Antrags mit der gewünschten Tagesordnung einzuberufen.
3. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher bekannt gegeben werden; Anträge für die Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief, alternativ durch Aushang an sämtlichen Sportstätten des Vereins und durch eine Veröffentlichung in der Neuen Osnabrücker Zeitung. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Form der Einberufung. Falls die Einberufung per Aushang und Presseveröffentlichung in der Neuen Osnabrücker Zeitung erfolgt, muss der Aushang sowie die Presseveröffentlichung mindestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung erfolgen.
4. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), kann nur mit Unterstützung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beraten und beschlossen werden. Auch diese Anträge sind schriftlich einzureichen.
§ 22 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung beschließt über die
a) Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte,
b) Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassenwartes und der Sportratsmitglieder,
c) vom Vorstand vorgeschlagene Wirtschaftspläne,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Sportrats (alle zwei Jahre),
e) Bestellung der Kassenprüfer (alle zwei Jahre), die nicht dem Sportrat angehören dürfen, einmalige Wiederwahl ist zulässig, dabei ist ein Kassenprüfer neu zu wählen,
f) Beiträge und Sonderumlagen
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins,
j) sonstigen Anträge des Vorstandes, des Sportrates oder einzelner Mitglieder.
§ 23 Beschlussfähigkeit der Organe
1. Der Vorstand und der Sportrat sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Mitglieder hierzu ordnungsmäßig nach §21 einberufen sind.
§ 24 Abstimmung und Wahlen
1. Grundsätzlich wird durch Handaufheben abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit Abstimmung durch Stimmzettel beschließen. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim durch Stimmzettel. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
2. Bei Wahlen ist, falls mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden, durch Stimmzettel, bei nur einem Wahlvorschlag durch Handaufheben abzustimmen. Erhält kein Vorgeschlagener die erforderlich absolute Mehrheit (50%), so findet zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Dabei entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Bei allen anderen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 25 Niederschriften
1.Über alle Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen
2. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlung sind vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 26 Beitrag
1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Des Weiteren ist der Verein berechtigt, bei Aufnahme von neuen Mitgliedern in den Verein eine Aufnahmegebühr festzusetzen.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung , die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge sowie ggf. eine Aufnahmegebühr regelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 27 Wirtschafts- und Kassenführung
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Für jedes Geschäftsjahr hat der Vorstand einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
3. Die Vereinsgelder sind wirtschaftlich zu verwalten und bestimmungsgemäß in übersichtlicher Buchführung zu verwenden.
4. Einnahme- und Ausgabeanweisungen müssen vom 1. Kassenwart unterschrieben werden und sind vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter gegenzuzeichnen.
5. Nach Schluss des Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Jahresabschluss aufzustellen. Er ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer zu prüfen. Diese haben außerdem im Laufe des Geschäftsjahres eine weitere Prüfung vorzunehmen.
§ 28 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Kinderhospitalverein" in Osnabrück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 29 Haftung
1. Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von den zuständigen Dachorganisationen abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen.
2. Der Verein haftet nicht für die zu den Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.3.2004 in die vorstehende Fassung geändert.






